Kosten
Anspruch auf eine Kostenübernahme für diese Unterstützung haben grundsätzlich volljährige Frauen und Männer, die in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft im Landkreis, in dem sie die Hilfe beantragen, leben und ein Anrecht auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben.
In den meisten Fällen werden die Kosten für die Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Ob ein Anrecht auf Kostenübernahme besteht, ist unter anderem abhängig vom Einkommen, vom Vermögen und von der Schwere der Beeinträchtigung.
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Beantragung dieser Leistung in einem kostenlosen und unverbindlichen Kennenlerngespräch.
Besteht kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, kann die Hilfe auch unabhängig davon geleistet und die Kosten selbst gezahlt werden.